Arbeitsverhinderung durch Vulkanausbruch
Tausende Arbeitnehmer waren an der Rückkehr gehindert
Infolge der katastrophalen Zustände an den europäischen Flughäfen nach dem Ausbruch des Vulkans "Eyjafjallajökull" saßen tausende Arbeitnehmer in ihrem Urlaubsland fest und konnten nicht rechtzeitig an den Arbeitsplatz zurück kehren.
Doch nun- nach Stabilisierung der Lage- stellt sich die Frage, wer für den Arbeitsausfall aufzukommen hat.
Hier gilt der Grundsatz- Ohne Arbeitkein Lohn!
Es gibt zwar zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz(z.B. Krankheit, Urlaub)-
eine solche Ausnahme ist hier aber nicht ersichtlich.
Somit wird keine Arbeit geleistet und es entsteht kein Anspruch auf Lohnzahlung.
Dass man vollkommen unverschuldet am Urlaubsort "fest hängt" spielt hierbei keine Rolle.
Dies gilt auch bei witterungsbedingten Verspätungen bzw. Ausfällen- wie z.B. bei starkem Schneefall.
Aber nach dieser schlechten Botschaft, nun auch eine gute:
Der Arbeitgeber darf Sie nicht kündigen, wenn sie im Urlaubsland fest sitzen und unverschuldetnicht zurück kehren können.
Sie müssen jedoch einige wichtigeHinweise beachten:
Zuerst müssen Sie unbedingt Ihren Arbeitgeber über Ihre verspätete Rückkehr informieren!
Somit entgehen Sie dem Vorwurf einer Pflichtverletzung.
Weiterhin sind Sie verpflichtet, alles in Ihrer Macht stehende zu tun, um an Ihren Arbeitsplatz zurück zu kehren.
Und nun noch ein hoffentlich besonders nützlicher Tipp:
Wollen Sie den Lohnausfall verhindern, so können Sie mit demArbeitgeber verhandeln, ob er diese Tage als Urlaub wertet. Somitwürden Sie die normale Entgeltfortzahlung erhalten.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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