Arbeitsvertrag und sittenwidrige Absprachen
Vereinbarung bzgl. Urlaub UNWIRKSAM
Arbeitsvertrag und sittenwidrige Absprachen
Es gibt offenbar nichts, was es nicht gibt. Nur so kann man sich erklären, dass ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass es eigentlich keinen Urlaubsanspruch gibt, sondern dass dieser erst durch entsprechende Überstunden eingearbeitet werden muss.
Eine solche Regelung ist offensichtlich unwirksam! Sie verstößt gegen das Gesetz, nämlich gegen das Bundesurlaubsgesetz. Dieses Gesetz ist nicht dispositiv, das heißt, es kann nicht einfach zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Im vorliegenden Fall hat der Betroffene also ganz klar seine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Hat er den Urlaub zusätzlich eingearbeitet, so stehen ihm Vergütungsansprüche wegen der Überstunden zu.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
Adresse: RA Michael Borth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
Tel: 0361 64433115
E-Mail: ra.borth@recht-nah.de