Das Recht an den Arbeitsergebnissen I

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz
Arbeitsvertrag
Wie Sie bereits in der Einführung gelesen haben, gibt es häufig Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund der Rechte an einer neuen Erfindung.
Hierfür bietet das Arbeitnehmererfindungsgesetz eine Lösung.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (kurz: ArbNErfG) trennt zwischen gebundenen und freien Erfindungen.

Gebundene Erfindungen, sind solche, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber gemacht werden.

Freie Erfindungen sind Erfindungen, die der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Tätigkeit erzeugt.

Beide Arten muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber melden, jedoch hat dieser nur bei Diensterfindungen (gebundene Erfindungen) das Recht die Erfindung anzuzeigen und zu verwerten.
 
Dann ist er allerdings dem Arbeitnehmer zur Vergütung verpflichtet - und zwar zusätzlich zum "normalen" Gehalt.

Möchte der Arbeitgeber die Erfindung nicht nutzen, so steht dem Arbeitnehmer dieses Recht zu.

Bei freien Erfindungen ist zu unterscheiden:

Ist diese in Zusammenhang mit dem Betrieb entstanden, so muss der Arbeitnehmer sie zuerst dem Arbeitgeber anbieten.
Entstand die Erfindung unabhängig vom Betrieb, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung nahezu frei.
Abweichende Regelungen zu Lasten des Arbeitnehmers sind nicht zulässig.

RECHTSTIPP:

Die Regelungen des ArbNErfG gelten nur für Arbeitnehmer!

Nicht erfasst sind demnach beispielsweise freie Mitarbeiter, Heimarbeiter und Handelsvertreter oder Geschäftsführer und Vorstände!

Wenn hier keine ausdrückliche Regelung vorliegt, erwirbt der "Erfinder" die alleinigen Rechte an der Erfindung.

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

Adresse: RA Michael Borth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
Tel: 0361 64433115
E-Mail: ra.borth@recht-nah.de
Sie haben eine allgemeine Frage an den Autor dieses Artikels? (es entstehen Ihnen keine Kosten)