Das Recht an den Arbeitsergebnissen II

Das Urhebergesetz
Arbeitsvertrag
Wie bereits dargestellt soll das Arbeitnehmererfindungsgesetz vor allem neue Erfindungen schützen.

Das Urhebergesetz bezieht sich demgegenüber vor allem auf Werke aus der Kunst, Literatur und Wissenschaft - aber auch in der IT- Branche findet es beispielsweise für Computerprogramme Anwendung.

Das Urhebergesetz basiert auf der Grundvorstellung, dass dem "Schöpfer" des Werkes auch die Urheberrechte an dem Werk zustehen.

Ist der Arbeitnehmer also der Schöpfer des Werkes, so stehen ihm alle Urheberrechte zu.

Diese Urheberrechte sind auch nicht übertragbar. Der Arbeitnehmer kann lediglich die Nutzungsrechte übertragen.

Häufig ist ein solcher Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, die Nutzungsrechte an seinen Werken dem Arbeitgeber zu übertragen. Durch die Übertragung der Nutzungsrechte erfüllt er seine arbeitsvertragliche Pflicht.

Im Urhebergesetz ist weiterhin geregelt, dass der Urheber eine angemessene vertragliche Vergütung verlangen kann.

RECHTSTIPP:

Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, so hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten:

Zum einen kann er den Arbeitgeber zu einer Änderung des Vertrages verpflichten und zum anderen kann er Beteiligung an der Verwertung der Nutzungsrechte verlangen.

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RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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