Das Recht an den Arbeitsergebnissen III

Besonderheiten in der IT- Branche
Arbeitsvertrag
Grundsätzlich besitzt der Urheber eines Werkes sämtliche Urheber- und somit auch die Verwertungsrechte.

Jedoch gibt es hiervon Ausnahmen!
Eine Ausnahme von diesem sogenannten "Schöpferprinzip" gibt es bei der Entwicklung von Softwareprogrammen.

In § 69 b Urhebergesetz ist geregelt, dass die vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen.

Dies gilt, sofern das Programm in Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitnehmers auf Anweisung des Arbeitgebers entstanden ist.

Kurz: Der Arbeitgeber darf das Computerprogramm wirtschaftlich verwerten!

Eine gesonderte Vergütung ist hierfür im Gesetz nicht vorgesehen.

Diese Regelung beruht auf folgendem Hintergedanken:

Ein Softwareentwickler ist ja gerade angestellt worden, um dem Arbeitgeber neue Programme zu liefern, die dieser dann verwerten kann. Die Arbeitsvergütung ist somit mit der "normalen" Vergütung erledigt.

RECHTSTIPP:

Es muss allerdings beachtet werden, dass es sich nach § 32 UrhG um eine "angemessene" Vergütung handeln muss.

Andernfalls stehen dem Arbeitnehmer die bereits im Teil 2 der Artikelserie genannten Rechte zu.


Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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