Das Vorstellungsgespräch

und das Recht zur LÜGE
Arbeitsvertrag
Endlich- nach zahlreichen Bewerbungen, kommt nun die Einladung zum Vorstellungsgespräch.
Doch nun sitzt man dem Arbeitgeber gegenüber und wird mit unerwarteten oder gar sehr persönlichen oder peinlichen Fragen konfrontiert.

Wie sollte man sich in einer solchen Situation verhalten?
Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Fragen des Chefs zulässig sind.

Es besteht ein Interessenkonflikt:

Der eventuell zukünftige Arbeitgeber möchte so viele Informationen wie möglich über den Stellenbewerber erhalten. Schließlich bedeutet jede Einstellung auch ein gewisses wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen.

Auf der anderen Seite steht der Stellenbewerber- er möchte so wenig wie möglich aus seiner privaten Sphäre offenbaren. Um diese Interessen auszugleichen, haben die Arbeitsgerichte in langjähriger Praxis einige "Regeln" festgelegt.

Zunächst besteht der Grundsatz, dass der der Arbeitgeber nur solche Fragen stellen darf, an denen er ein "schutzwürdiges und berechtigtes Interesse" hat. Das bedeutet, dass die Frage stets Bezug zur zukünftigen Tätigkeit haben muss.

Wichtig: Dies gilt sowohl für persönliche Gespräche, als auch für Personalfragebögen etc.!
Somit sind vor allem Fragen zu persönlichen Daten der Angehörigen oder über besondere Interessen in der Regel unzulässig.

Sie fragen sich nun sicherlich, wie Sie sich bei einer "unzulässigen" Frage verhalten.

Würden Sie dem Arbeitgeber direkt sagen, dass Sie die Frage nicht beantworten, sinken ihre Chancen auf die Stelle wohl rapide ab. Um dem Abhilfe zu schaffen, hat die Rechtssprechung das sogenannte "Recht zur Lüge" entwickelt. Dies bedeutet, dass Sie auf eine unzulässige Frage mit einer Lüge antworten dürfen, ohne dass Ihnen später daraus Nachteile entstehen dürfen.




Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

Adresse: RA Michael Borth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
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E-Mail: ra.borth@recht-nah.de
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