Der Arbeitsvertrag, Teil 1
Schriftlich oder mündlich?
Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses.
In der Regel wird er schriftlich geschlossen.
Doch was passiert, wenn er nur mündlich ausgehandelt wird?
Viele Verträge enthalten unwirksame Klauseln,- was dann?
1995 trat das sogenannte "Nachweisgesetz" in Kraft. Hiernach hat der Arbeitgeber die Pflicht den Arbeitsvertrag schriftlich zu dokumentieren.
Ein mündlicher Arbeitsvertrag reicht, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht länger als einen Monat geschlossen wird.
In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach der mündlichen Vereinbarung die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich fixieren, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen.
Es gibt einen bestimmten Mindestinhalt den der Vertrag umfassen muss- wie z.B. Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Arbeitszeit, Dauer des Urlaubs etc.
Ausreichend ist auch ein Verweis auf die jeweils einschlägigen Regelungen in einem Tarifvertrag.
Nach einem Urteil des EuGH muss auch die Verpflichtung zu Überstunden im Vertrag enthalten sein.
Haben die Vertragsparteien schon von Anfang an einen schriftlichen Vertrag geschlossen, entfällt natürlich die Pflicht zur Aushändigung eines Schriftstücks.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Verstoß gegen die Nachweispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages führt. Schließlich soll diese Vorschrift den Arbeitnehmer schützen.
Jedoch kann man auf schriftliche Niederlegung des Arbeitsvertrages klagen und bis dahin die Arbeitsleistung verweigern. Weiterhin kann man Schadenersatz geltend machen, wenn man Nachteile erleidet.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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