Dienstwagen II
Vereinbarungen rund um den Dienstwagen
Dienstwagenregelungen finden sich meist im Arbeitsvertrag oder in speziellen Dienstwagenvereinbarungen.
Hierbei gibt es die verschiedensten Möglichkeiten, wie die Überlassung des Dienstwagens geregelt sein kann.
Einige möglichen Klauseln sollen nun näher beleuchtet werden.
Zunächst einmal kann der Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.
Dies ist eine Vereinbarung oder einseitige Erklärung des Arbeitgebers, dass kein Anspruch auf Zurverfügungstellung des Dienstwagens besteht, sondern, dass es eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist.
Wird dies für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom Arbeitgeber gestellt, so muss die Klausel der AGB- Kontrolle standhalten.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nun in § 305 ff. BGB geregelt.
Die Rechtssprechung geht davon aus, dass eine Regelung der Freiwilligkeit in Form von AGB unzulässig ist.
Hintergedanke ist, dass ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden kann, einen Teil der Vergütung darstellt.
Zum einen verstößt die Regelung der Freiwilligkeit in AGB gegen § 307 I Satz 2.
Hiernach liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Auf Vergütung hat man grundsätzlich Anspruch- hier würde der Arbeitgeber jedoch einen Teil der Vergütung unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen, was nicht zulässig im Wege der AGB- Regelung ist.
Aus diesem Grund besteht auch eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitgebers wegen § 307 Abs.2 Nr.1 BGB, da die Regelung dem Arbeitgeber teilweise den Anspruch auf Vergütung entzieht.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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