Diskriminierung wegen Behinderung I

Es beginnt bei der Stellenausschreibung...
Arbeitsvertrag
Der Schutz von Menschen mit Behinderung wird im deutschen Recht groß geschrieben. (Auch weil die EU Druck macht!)

Das Verbot der Diskriminierung ergibt sich vor allem aus dem Grundgesetz, aber auch aus spezialgesetzlichen Regelungen, wie z.B. dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (kurz: AGG).
Unter Umständen kann eine Diskriminierung in arbeitsrechtlicher Sicht sogar zu Schadens-ersatzansprüchen führen.
Besondere Voraussetzungen regelt das AGG, wonach nicht einmal eine sichtbare Behinderung vorliegen muss. Der Begriff der Behinderung nach AGG ist also weiter gefasst!

Die "Behinderung" lässt sich in verschiedene Gradstufen einteilen.
Dies nennt man "Grad der Behinderung" (GdB). Der Grad der Behinderung steigt, je schwerwiegender die Behinderung ist-
zwischen 10 und 100 ist möglich.

Im arbeitsrechtlichen Sinne liegt eine Behinderung vor, wenn der Arbeitnehmer einen GdB von 50 erreicht hat.

Weiterhin fordert § 2 Abs. 2 SGB IX, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz in Deutschland hat.

Von sogenannten "Gleichgestellten" spricht man, wenn der GdB zwischen 30 und 50 liegt.

Wichtig ist jedoch, dass ein Unternehmen nicht in jedem Fall verpflichtet ist einen behinderten Bewerber einzustellen.

Nur bei gleicher Eignung sind sie "besonders zu berücksichtigen".
Eine besondere Stellung haben behinderte Frauen- ; sie sind bei gleicher Eignung noch bevorzugter zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). 

Wie Sie gegen eine Diskriminierung, z.B. beim Einstellungsverfahren, vorgehen und wie Sie diese beweisen können erfahren Sie im Artikel "Diskriminierung wegen Behinderung II".

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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