Erfinder- und Urheberrechte- Eine Einführung

Wem stehen die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu?
Arbeitsvertrag
In vielen Berufen, beispielsweise bei Ingenieuren, Naturwissenschaftlern, aber auch bei Softwareentwicklern besteht ein besonderes Interesse an den Arbeitsergebnissen - vor allem, wenn das Ergebnis der Arbeit eine neue Erfindung oder Neuerung ist.

Daher stellt sich oft die Frage, wem das Recht an den Ergebnissen zu steht.
Dieses Recht nennt man "Recht am geistigen Eigentum".

Das Recht am geistigen Eigentum kann man in viele Teilrechtsgebiete unterteilen.

Für die oben genannte Frage sind vor allem das Erfinderrecht und das Urheberrecht von Bedeutung.

Das Urheberrecht umfasst beispielsweise Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Weiterhin gilt es aber auch für Computerprogramme, was heutzutage immer größere Bedeutung erhält.

Neben dem Urheberrecht gibt es noch das Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Es schützt vor allem technische Erfindungen und Neuerungen.

Beide Rechtsgebiete sollen dafür sorgen, dass dem "Schöpfer des Werkes" bzw. dem Erfinder die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeit zu steht.

Im Grundsatz steht das Recht an dem sogenannten "geistigen" Eigentum" also dem Schöpfer bzw. Erfinder zu.

Hierbei kommt es im Arbeitsrecht zu Kollisionen, da der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ja gerade einstellt, um seine Arbeitsergebnisse zu nutzen.

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindung und das Urhebergesetz bieten Lösungen für dieses Problem, wie Sie in den Artikeln

"Rechte an den Arbeitsergebnissen- Das Arbeitnehmererfindungsgesetz" und

"Rechte an den Arbeitsergebnissen- Das Urhebergesetz" erfahren können.

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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