Mehrfache Befristung von Arbeitsverträgen
...prinzipiell zulässig...jedoch mit Einschränkungen
Die Befristung von Arbeitsverträgen birgt in der Praxis zahlreiche Gefahren. Meist besteht die Gefahr für den Arbeitgeber, da eine unwirksame Befristung dazu führt, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Nun gibt es ein neues Urteil des EuGH zum Befristungsrecht.
Eine Arbeitnehmerin klagte gegen das Amtsgericht Köln, da sie insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge in Folge erhielt und sich dies über insgesamt 11 Jahre hinzog.
Der Europäische Gerichtshof geht jedoch davon aus, dass dies rechtmäßig ist. Mehrfache Befristung ist durchaus möglich, sofern immer ein sachlicher Grund besteht.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Bedarf "wiederkehrend oder sogar ständig" anzunehmen ist.
Die Klägerin wurde hier immer wieder als Vertretung, beispielsweise für Kollegen im Erziehungsurlaub eingesetzt. Dies sei zulässig.
Jedoch ist das Urteil nicht ganz so arbeitnehmerunfreundlich, wie es auf den ersten Blick scheint. Die deutschen Gerichte sind nun nämlich gehalten, "alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträgen" zu berücksichtigen. Es kommt somit nun nicht mehr allein auf den letzten Vertrag an.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
Adresse: RA Michael Borth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
Tel: 0361 64433115
E-Mail: ra.borth@recht-nah.de