Privatisierung öffentlicher Unternehmen
Wenn der Arbeitgeber wechselt...
Der Betriebsübergang ist in § 613 a BGB geregelt:
Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil veräußert, so wechselt auch der Arbeitgeber.
Dieser ist verpflichtet, in die Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers einzutreten, was bedeutet, dass dieser auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernehmen muss.
Die Arbeitnehmer können dem Betriebsübergang widersprechen.
Doch gilt dies auch für Arbeitnehmer in öffentlichen Unternehmen, die privatisiert werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluss vom 25.01.2011 davon aus, dass im Falle der Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens dessen Arbeitnehmer ebenfalls ein Widerspruchsrecht besitzen.
Auch hier werden die Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber übergeleitet.
Hier musste das Bundesverfassungsgericht über die im Wege der Privatisierung vorgenommene Zusammenlegung der Uni- Kliniken Gießen und Marburg entscheiden.
Wenn die Arbeitnehmer hier kein Widerspruchsrecht haben, seien sie in ihrem Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl verletzt, so das Bundesverfassungsgericht.
Durch die Zusammenlegung sei dem Arbeitnehmer schließlich ein nicht frei gewählter Arbeitsplatz aufgedrängt und gleichzeitig der frei gewählte Arbeitgeber entzogen worden. Hiergegen muss ein Widerspruchsrecht bestehen.
Im Fall der Uni- Kliniken erhob die Arbeitnehmerin Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landes- und Bundesarbeitsgerichtes, die ihr ein Widerspruchsrecht verwehrten.
Das Bundesverfassungsgericht gab der Klägerin Recht.
Wie Sie sehen, kann ein Rechtstreit auch über das Bundesarbeitsgericht hinaus fortgeführt werden.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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