Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Sind solche Klauseln zulässig?
Arbeitsvertrag
Wenn ein Arbeitnehmer eine Weiterbildung in Anspruch nimmt, schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig eine Rückzahlungsvereinbarung ab.

Diese besagt, dass der Arbeitnehmer die Kosten oder einen Teil der Kosten zurück zahlen muss, wenn er das Unternehmen vor einer bestimmten Frist verlässt.

Dies ist häufig ein Problem für die betroffenen Arbeitnehmer.

Müssen sie nun den neuen Job absagen, weil sie die Weiterbildungskosten nicht zahlen können oder kann man sich gegen eine Rückforderung wehren? Mit anderen Worten: Sind solche Rückzahlungsklauseln ohne weiteres zulässig?
Solche Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zwar zulässig.

Jedoch müssen Sie nur zahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Aus- bzw. Fortbildung muss einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer bringen.
Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn Sie in Ihrem bisherigen Unternehmen nach der Weiterbildung in eine höhere Vergütungsgruppe rutschen oder Sie die Aus- bzw. Fortbildung auch außerhalb des Unternehmens nutzen können.

Die zweite Voraussetzung für eine Zahlungsverpflichtung ist, dass die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung an das Unternehmen nicht unverhältnismäßig zueinander stehen.

Die Gerichte haben für die Verhältnismäßigkeit ein paar Richtwerte aufgestellt:

Fortbildungsdauer                                             zulässige Bindung
bis 1 Monat                                                      bis zu 6 Monate
bis 2 Monate                                                    bis 1 Jahr
3- 4 Monate                                                      bis 2 Jahre
6 Monate                                                          bis 3 Jahre
2 Jahre                                                             bis 5 Jahre
(z.B. bei Fernstudium)

Dies sind jedoch keine starren Regelungen.

Abweichungen sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles stets möglich-
beispielsweise, wenn die Fortbildung besonders teuer ist oder einen besonders hohen Nutzen für den Arbeitnehmer bringt.

Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Andernfalls können Sie sich gerichtlich wehren, wenn Sie ihr Arbeitgeber auf Rückzahlung verklagt.

Sollten Sie zur Rückzahlung verpflichtet sein, sollten Sie jedoch immer im Hinterkopf behalten, dass die Fortbildung nicht "umsonst" war, sondern Ihren Lebenslauf verbessert und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen kann.

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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