Schulungskosten und Rückforderung
Schulungskosten und Rückforderung
Das Bundesarbeitsgericht hatentschieden, dass eine Rückzahlungsklausel nur möglich ist, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, d.h. dieerworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar sind (BAG 14.01.2009 - 3 AZR900/07).
Handelts es sich also lediglich um Produktschulungen, so sind imErgebnis die Kosten auch nicht zu erstatten.
Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall keinerlei Rückforderungsansprüche und kann aufgrund des Sachverhaltes auch keinerlei Rechte herleiten.
Grundsätzlich wäre es der auch rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber mit Kündigung oder anderen Sanktionen droht, nur um die Schulungskosten zu erhalten.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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