Spesen
Was wird erstattet?
Häufig entstehen dem Arbeitnehmer Kosten durch die Ausübung seiner Tätigkeit-
beispielsweise auf Dienstreise oder bei der Arbeit von daheim aus.
Doch was wird unter welchen Bedingungen ersetzt?
Allgemein anerkannt ist dass beispielsweise die Fahrtkosten während der Dienstfahrten ersetzt werden.
Auch fahrlässig verursachte Schäden am eigenen PKW können ersetzt werden, sofern die Autofahrt betrieblich veranlasst war.
Weiterhin erhält der Arbeitnehmer Bewirtungs- und Verpflegungsaufwendungen.
Rechtsgrundlage bietet der § 670 BGB.
Auch wenn der Arbeitnehmer das eigene Heim als Arbeitsstätte nutzt steht ihm ein Aufwendungsersatz zu.
Das BAG hat entschieden, dass sogar die ortsübliche Miete mit Nebenkosten erstattet wird.
Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Räumlichkeiten dem Arbeitnehmer gehören.
Das BAG begründet diese Entscheidung damit, dass die Möglichkeit der Nutzung der privaten Räume einen Vermögenswert darstellt.
Der Arbeitnehmer erbringt so ein Vermögensopfer für den Arbeitgeber, da die Räume für diesen Zeitraum nicht privat genutzt werden können.
Häufig haben größere Unternehmen sogenannte Spesen- und Reisekostenrichtlinien.
Diese gelten im einzelnen Arbeitsverhältnis, wenn im Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen wird.
Oft sind die Spesenregelungen auch in Tarifverträgen enthalten, die entweder direkt oder durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag gelten.
Existieren solche Regelungen, so werden Spesen nur bis zu diesem festgelegten Rahmen erstattet- beispielsweise maximale Höhe der Hotelkosten oder Erstattung von Bahntickets nur für die zweite Klasse.
Ein Tipp:
Sprechen Sie vorher mit dem Arbeitgeber ab, welche Kosten erstattet werden und welche nicht- nicht dass im Anschluss an die Reise eine böse Überraschung auf Sie wartet.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
Adresse: RA Michael Borth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
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