Streichen von Zulagen

Lohnkürzung
Arbeitsvertrag
Inwieweit dürfen mir Zulagen und Zuschläge einfach vom Lohn gestrichen werden?

Diese Frage berührt immer mehr Betroffene, denn es interessiert natürlich schon, ob einem Zulagen, welche bisher gewährt worden sind, nun einfach gestrichen werden dürfen.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Die entscheidende Frage ist, ob der Lohnbestandteil laut Vertrag geschuldet ist, oder ob es sich tatsächlich um eine freiwillige Zulage handelt, welche einfach gestrichen werden kann.

Beispiel 1: Sie leisten Nachtschicht und erhalten einen Zuschlag nach dem Arbeitszeitgesetz, einer gesetzlichen Grundlage. (§ 6 Abs. V Arbeitszeitgesetz) Hier ist gesetzlich vorgeschrieben, dass entweder ein Zeitausgleich erfolgt, oder aber ein Zuschlag bezahlt werden muss.

Beispiel 2: Sie erhalten seit Jahren eine Sonderzahlung. Diese ist zwar im Arbeitsvertrag als freiwillig deklariert, allerdings hat es sich eingebürgert, dass alle diese Sonderzahlung erhalten, ohne wenn und aber.



In diesem Falle könnte ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehen, d.h. aus der ursprünglich freiwilligen Leistung könnte ein Anspruch erwachsen sein.

Beispiel 3:

Im verbindllichen Tarifvertrag ist die Zahlung von Zulagen (Zuschlag Überstunden) vereinbart.

Hier kann nicht einseitig der Vertrag geändert werden.

Grundsätzlich können Sie sich folgende Faustformel merken:

Vertragliche Ansprüche, können im Zweifel nicht einfach einseitig geändert werden. Stimmen Sie nicht zu, so besteht der Anspruch fort.

Der Arbeitgeber hat dann unter Umständen nur die Möglichkeit durch Änderungskündigung zu einer Vertragsänderung zu gelangen.



Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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