Streik I
Kollektive Verweigerung der Arbeitsleistung
Ein Streik liegt vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern kollektiv die Arbeit nieder legen, um für bessere Lohn-, Gehalts- oder Arbeitsbedingungen zu kämpfen.
Dieses Recht ist sogar im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 niedergelegt. Auch auf europäischer und internationaler Ebene ist das Streikrecht geschützt.
Der Streik spielt vor allem bei der Entstehung neuer Tarifverträge eine große Rolle.
Er ist das stärkste Mittel der Gewerkschaften den Arbeitgeber zum Nachgeben zu bewegen.
Als "Gegenmittel" bestehen für den Arbeitgeber die Aussperrung und die Betriebsstilllegung.
Während des Streiks besteht das Arbeitsverhältnis weiter.
Es werden lediglich die Hauptleistungspflichten suspendiert-
das heißt der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.
Somit verletzt der Arbeitnehmer keine arbeitsvertragliche Pflicht, wenn er die Arbeit niederlegt.
Voraussetzung ist natürlich, dass es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt.
Ein rechtmäßiger Streik setzt zunächst voraus, dass er von einer Gewerkschaft geführt wird-
das heißt, die Gewerkschaft muss ihn billigen und organisieren.
Ist dies nicht der Fall spricht man von einem "wilden" Streik.
Dieser ist rechtswidrig, es sei denn die Gewerkschaft übernimmt den Streik im Nachhinein und macht ihn so rückwirkend wirksam.
Weiterhin müssen die Gewerkschaften die Friedenspflicht einhalten.
Diese besagt, dass die Gewerkschaften während der Laufzeit eines bestehenden Tarifvertrages nicht streiken dürfen, wenn der Streik sich um Fragen handelt, die in diesem Tarifvertrag geregelt sind.
Das ultima-ratio-Prinzip besagt, dass Streikmaßnahmen erst das letzte Mittel sein dürfen-
also erst ergriffen werden dürfen, wenn die Tarifverhandlungen gescheitert sind.
Liegen die Voraussetzungen des rechtmäßigen Streiks vor, so verletzt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht und darf deswegen nicht gekündigt werden.
Die Beteiligung an einem rechtswidrigen Streik kann allerdings zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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