Streik II
Wer darf streiken?
Im Artikel "Streik I" wurde bereits dargestellt, wann ein Streik rechtmäßig ist und welche Folgen dies für die Hauptleistungspflichten hat. Nun soll es um die Nebenpflichten gehen.
Auch ist von Bedeutung welche Arbeitnehmer überhaupt streiken dürfen.
Das Recht zu streiken, ist im Grundgesetz verankert.
Daher muss es jedem Arbeitnehmer möglich sein, sich an einem Streik zu beteiligen- natürlich nur sofern er rechtmäßg ist.
Auch Auszubildende dürfen sich am Streik beteiligen.
Wie bereits im Artikel "Streik I" dargestellt, werden während des Streiks die Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung und Lohnzahlung) suspendiert.
Die Nebenleistungspflichten bleiben jedoch bestehen.
Dies bedeutet beispielsweise, dass der Arbeitnehmer auch während des Streiks zur Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse verpflichtet ist.
Auch kann der Arbeitnehmer unter Umständen zu gewissen Erhaltungsarbeiten verpflichtet sein.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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