Umzugskosten II

Wie erfolgt die Erstattung und in welcher Höhe?
Arbeitsvertrag
Im Artikel "Umzugskosten I" wurde bereits dargestellt unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer seine Umzugskosten vom Arbeitgeber verlangen kann.
Nun geht es darum, wie die Erstattung, vor allem in welcher Höhe, erfolgt und ob ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet werden kann.
Wie die Erstattung der Umzugskosten erfolgt, kommt auf die individuelle Vereinbarung bzw. auf den Einzelfall an.
Beispielsweise kann der Arbeitgeber anbieten, den Umzug durch ein eigenes Unternehme zu absolvieren.
Man kann jedoch auch vereinbaren, dass die Umzugskosten in voller Höhe oder durch eine Pauschale gezahlt werden.

Hat der Arbeitgeber nun die Kosten erstattet und der Arbeitnehmer kündigt kurz darauf, wird der Arbeitgeber sicher die erstatteten Kosten zurück verlangen.
Zur Rückzahlung der Kosten ist der Arbeitnehmer jedoch nur verpflichtet, wenn dies vertraglich geregelt ist.

Solche Rückzahlungsklauseln sind jedoch nicht uneingeschränkt möglich.
Die Arbeitsgerichte haben einige Zulässigkeitsvoraussetzungen zusammengestellt:

Wie bereits erwähnt, muss zunächst eine Rückzahlungsvereinbarung vorliegen.
Weiterhin muss die schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer veranlasst sein-
beispielsweise, wenn er selber kündigt bzw. einen Aufhebungsvertrag fordert oder durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber liefert.
Eine Rückzahlung kommt jedoch auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur in Betracht, wenn der Umzug dem Arbeitnehmer auch zugute kommt und nicht nur wegen einer Versetzung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Durch eine Rückzahlungsklausel wird der Arbeitnehmer faktisch an das Unternehmen gebunden. Daher ist eine solche Rückzahlungsforderung in der Regel nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren ausscheidet.
Weiterhin fordert die Rechtssprechung, dass die Höhe der Rückforderung ein Monatsgehalt nicht überschreitet.

Tipp für den Arbeitgeber!
Nach § 307 BGB darf eine solche Klausel den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Höhe der Rückzahlung staffelt:
je länger der Arbeitnehmer im Betrieb ist, desto geringer wird die Höhe der Rückzahlungsforderung.

Und noch ein Tipp für den Arbeitnehmer!
Die Rechtssprechung hält eine Rückzahlung für nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus betriebs- oder personenbedingten Gründen gekündigt wird.
Sollten Sie trotzdem zur Rückzahlung aufgefordert werden, ist es sinnvoll anwaltlichen Rat einzuholen und eventuell gerichtliche Schritte einzuleiten.


Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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