Unwirksame Befristungen bei der BA
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.03.2011
Eine unwirksame Befristung führt immer wieder zu Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht.
Nun wurde auch die Bundesagentur für Arbeit durch das Bundesarbeitsgericht in die Schranken gewiesen.
Das BAG in Erfurt entschied, dass die BA ihre Arbeitsverhältnisse nicht mit der Begründung befristen dürfe, der Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Verträge vor.
Die Befristungsgründe sind in § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
Die BA berief sich auf den Befristungsgrund aus § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG.
Hiernach ist eine Befristung wirksam wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird.
Diesen Befristungsgrund lies das Bundesarbeitsgericht hier nicht gelten, da es ja die BA, als Arbeitgeberin und als Haushaltsplangeberin, selber war, die den Haushaltsplan aufgestellt hat.
Die BA hätte sich hier also selbst den Befristungsgrund geschaffen.
Im Ergebnis darf die Bundesagentur für Arbeit ihre Arbeitsverhältnisse nicht mit der Begründung befristen, dies sei im Haushaltsplan vorgesehen. Achtung: Sehen Sie in Ihren Arbeitsvertrag! Tausende von Mitarbeitern der Bundesanstalt für Arbeit sind betroffen.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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