Unwirksame Klauseln
Achtung bei Standardverträgen
Arbeitsverträge werden oft als Vertragsmuster verwendet, das heißt, ein Muster wurde einmal erstellt und wird dann immer wieder verwendet.
Solche Verträge unterliegen im Zweifel der Inhaltskontrolle nach § 305 ff BGB. (früher Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
Dabei wird vom Gericht immer wieder festgestellt, dass bestimmte Klauseln unwirksam sind.
Heißt es etwas im Arbeitsvertrag, mit dem Gehalt von 1.200 € seien auch alle Überstunden abgegolten, so ist diese Klausel unwirksam. Der Arbeitnehmer kann also trotzdem die Überstunden geltend machen.
Im Zweifel ist daher jeder Vertrag (auch Arbeitsvertrag) erst einmal auf dessen Wirksamkeit und die Wirksamkeit seiner Klauseln zu überprüfen.
Hier wird viel Geld verschenkt.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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