Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag
Ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vorsieht?
Vielleicht ist es Ihnen schon einmal so ergangen:
Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch legt Ihnen ihr zukünftiger Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag vor. Plötzlich entdecken Sie eine Regelung, nach der Sie zu einer Strafe verpflichtet sind, wenn Sie gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen.
Nun fragen Sie sich sicher, was solche Klauseln überhaupt bedeuten und ob sie überhaupt zulässig sind.
Ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag kann in vielfältiger Weise auftreten-
beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit überhaupt nicht beginnt, weil er einen besseren Job in Aussicht hat oder wenn er aus diesem Grund die Kündigungsfrist nicht einhält und den Betrieb früher verlässt.
Weiterhin ist es auch denkbar, dass er gegen bestimmte Geheimhaltungspflichten, beispielsweise bezüglich Betriebsgeheimnissen, verstößt.
Gegen solche Pflichtverletzungen will sich der Arbeitgeber schützen und nimmt deswegen Vertragsstrafenregelungen in den Arbeitsvertrag auf.
Generell sind Vertragsstrafen nicht unzulässig.
Allerdings gilt es einiges zu beachten.
Als erste Voraussetzung muss der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer Vertragsstrafenregelung haben. Das bedeutet, dass Vertragsstrafenregelungen nur zulässig sind, wenn dem Betrieb andernfalls ein erheblicher Schaden droht.
Weiterhin muss die Vertragsstrafenregelung mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
Dieses höherrangige Recht kann in Form von Gesetzesrecht, aber auch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestehen.
Zudem darf die Strafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung und zur Höhe des entstandenen Schadens nicht unangemessen hoch sein.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann man keine klare Regel nennen.
Es kommt immer auf den Einzelfall an- beispielsweise wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb arbeitet, wie hoch sein Lohn ist oder welcher Schade dem Betrieb ganz konkret entstehen kann.
Im Zweifel kann das Arbeitsgericht überprüfen, ob eine solche Vertragsstrafenvereinbarung wirksam ist.
Aber Vorsicht!
Wenn es sich bei dem Arbeitsvertrag um ein individuell ausgehandeltes Vertragswerk handelt, so wird die Vertragsstrafe bei Unverhältnismäßigkeit auf das zulässige Maß reduziert.
Also ist es ratsam vorher mit einem Anwalt zu sprechen. Dieser wird beurteilen können, ob sich eine gerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe lohnt.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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