Vorvertragliche Aufklärungspflichten II

Über welche Dinge muss der Arbeitnehmer aufklären?
Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis sollte im Optimalfall auf gegenseitigem Vertrauen beruhen.
Daher ist es bereits vor Vertragsabschluss für den Arbeitgeber wichtig, Einiges über den Arbeitnehmer zu erfahren.

Doch was muss der Arbeitnehmer offenbaren und welche privaten Angelegenheiten kann er verschweigen?
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrages über sämtliche Umstände aufklären, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind.

Zu diesen Umständen zählen vor allem gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Durchführung der Arbeitstätigkeit auf längere Sicht gefährden könnten.

Weiterhin muss er dem Arbeitgeber mitteilen, wenn ihm die fachliche Eignung für den Arbeitsplatz fehlt.

Auch muss er offenbaren, wenn er noch einem Wettbewerbsverbot zum bisherigen Arbeitgeber unterliegt und somit in seiner Tätigkeit für den neuen Arbeitnehmer eingeschränkt ist.

Unterlässt der Arbeitnehmer die Aufklärung, so macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Private Angelegenheiten, die die Arbeitstätigkeit nicht tangieren, kann der Arbeitnehmer selbstverständlich verschweigen.

Ein wichtiger RECHTSTIPP für alle Arbeitnehmerinnen!

Sie müssen den Arbeitgeber vor Vertragsschluss nicht über eine bestehende Schwangerschaft aufklären!

Einige Landesarbeitsgerichte vertreten sogar die Auffassung, dass die Arbeitnehmerin selbst bei einem bestehenden schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot nicht zur Aufklärung verpflichtet ist!

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besteht eine Aufklärungspflicht nicht einmal dann, wenn eine Befristung vereinbart wird und bei Vertragsschluss bereits deutlich ist, dass die Schwangere einen Großteil der Vertragszeit nicht arbeiten wird.

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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