Wettbewerbsverbot I
Warum gibt es Wettbewerbsverbote?
Ein Arbeitnehmer hat häufig detaillierten Einblick in betriebsinterne Themen oder kennt sogar die Geschäftsgeheimnisse.
Daher hat der Arbeitgeber ein Interesse daran zu verhindern, dass der Arbeitnehmer eine Wettbewerbstätigkeit aufnimmt, bei der er dieses Wissen nutzen kann.
Eine
Wettbewerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit geeignet ist, dem Arbeitgeber
direkt oder indirekt Konkurrenz zu machen.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Verbindung zu einem anderen Unternehmen besteht, was die gleichen Leistungen anbietet - wie beispielsweise durch einen Dienstvertrag oder durch Teilhabe als Gesellschafter.
In extremen Fällen gründet der Arbeitnehmer gar als Strohmann selber ein Unternehmen und tritt auf diesem Wege in Konkurrenz zum Arbeitgeber.
RECHTSTIPP:
Wenn man lediglich
Anteile, zum Beispiel in Form von Aktien, an einem Unternehmen hält,
so stellt dies keinen Wettbewerb dar, solange die Aktienmehrheit nicht erreicht wird und der Arbeitnehmer Einfluss im Unternehmen ausüben kann.
Das
Wettbewerbsverbot gilt im laufenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis
auch ohne, dass dies im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Das Verbot ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht, die der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber hat.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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