Wettbewerbsverbot II

Das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis
Arbeitsvertrag
Im Artikel "Wettbewerbsverbot I" wurde erläutert, wann Wettbewerb bzw. ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt.

Nun soll beleuchtet werden, mit welchen Konsequenzen ein Arbeitnehmer rechnen muss.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, so kann der Arbeitgeber ordentlich, in schweren Fällen auch außerordentlich kündigen.

Da dies jedoch häufig noch keine Abhilfe schafft, wird der Arbeitgeber in der Regel vor Gericht auf Unterlassung klagen bzw. in Eilfällen eine einstweilige Verfügung beantragen.

Den entstandenen Schaden hat der Arbeitnehmer dem Unternehmer zu ersetzen.

RECHTSTIPP:

Solche Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb einer sehr kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten.

Sie beginnt zu laufen, sobald der Arbeitgeber Kenntnis von dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen. Geschieht dies nicht, so verjährt der Schadenersatzanspruch nach 5 Jahren.

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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