Wettbewerbsverbot II
Das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis
Im Artikel "Wettbewerbsverbot I" wurde erläutert, wann Wettbewerb bzw. ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt.
Nun soll beleuchtet werden, mit welchen Konsequenzen ein Arbeitnehmer rechnen muss.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, so kann der Arbeitgeber
ordentlich, in schweren Fällen auch außerordentlich kündigen. Da dies jedoch häufig noch keine Abhilfe schafft, wird der Arbeitgeber in der Regel
vor Gericht auf Unterlassung klagen bzw. in Eilfällen eine einstweilige Verfügung beantragen.
Den entstandenen Schaden hat der Arbeitnehmer dem Unternehmer zu ersetzen.
RECHTSTIPP:
Solche
Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb einer sehr kurzen Verjährungsfrist
von drei Monaten.Sie beginnt zu laufen, sobald der Arbeitgeber
Kenntnis von dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.
Geschieht dies nicht, so verjährt der Schadenersatzanspruch nach 5 Jahren.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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