Widerruf im Arbeitsrecht
Kann man den Arbeits- bzw. den Aufhebungsvertrag widerrufen?
Verbraucherschutz wird in Deutschland groß geschrieben.
Daher sind zahlreiche Widerrufsrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Hier finden sich beispielsweise das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften oder Fernabsatz-verträgen. Man will so erreichten, dass der Verbraucher einen Vertrag rückgängig machen
kann, den er beispielsweise wegen eines Überrumpelungsmomentes abgeschlossen hat.
Doch ist ein solchen Widerrufsrecht auch in Deutschland denkbar?
§ 312 BGB regelt das Widerrufsrecht bei sogenannten "Haustürgeschäften".
Hiernach hat ein Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen über entgeltliche Leistungen, wenn er beispielsweise zum Vertragsabschluss durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz bestimmt wurde (§ 312 Abs. 1 Nr.1 BGB).
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Monate.
Der Unternehmer ist verpflichtet den Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht aufzuklären.
Grundlegend steht jedoch nur einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
Daher musste zunächst geklärt werden, ob ein Arbeitnehmer überhaupt ein "Verbraucher" im Sinne des Widerrufsrechtes ist.
Diese Frage hat das BAG bereits bejaht.
Jedoch bedeutet die Verbrauchereigenschaft noch lange nicht, dass der Arbeitnehmer auch den Arbeits- oder Aufhebungsvertrag widerrufen kann.
Hierzu müssen noch die Merkmale des "Haustürgeschäftes" erfüllt sein,
Dies verneinte das BAG sowohl bezüglich des Aufhebungs-, als auch bezüglich des Arbeitsvertrages.
Dies hat folgenden Hintergrund:
Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB soll den Verbraucher vor der Ausnutzung von Überraschungsmomenten- wie beispielsweise das plötzliche Ansprechen auf der Straße- schützen.
Eine solche Situation ist am Arbeitsplatz nicht gegeben.
Hier muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber arbeitsbezogene Themen mit ihm bespricht und darüber Verträge abschließt.
Wichtig!
Ein Widerrufsrecht besteht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch nicht bei einem Schuldversprechen, das der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz unterschreibt.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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