Aufhebungsvertrag und Vermeidung der Sperrfrist

Was Sie vor der Unterschrift tun müssen.
Aufhebungsvertrag
Wenn die Agentur für Arbeit Aufhebungsvertrag hört, dann denkt Sie sofort an die Verhängung einer Sperrfrist.

Das muss aber nicht immer richtig sein.
Das Gesetz sagt, dass eine Sperrfrist dann zu verhängen ist, wenn der Arbeitnehmer selbst eine Ursache für den Verlust des Arbeitsplatzes gesetzt hat. Soweit, so richtig. Es gibt aber Ausnahmen. Hat der Arbeitnehmer berechtigte Gründe, z.B. wenn er wegen Krankheit die Arbeit nicht mehr fortsetzen kann, so kann er auch das Arbeitsverhältnis ohne Sanktionen der Agentur für Arbeit beenden.

Aber Achtung: Vorher zum Arzt gehen und eine entsprechende Bescheinigung holen. Dann zum Arbeitsamt und lassen Sie sich dann schriftlich geben, dass keine Sperrfrist verhängt wird.

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Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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