Bei Diebstahl nicht immer fristlose Kündigung
Sonderschutz für Schwangere
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat eine relativ spektakuläre Entscheidung hinsichtlich der Kündigung einer Schwangeren gefällt.. Danach ist die fristlose Kündigung einer Schwangeren wegen Diebstahls nicht ohne weiteres möglich.
Bekanntlich haben Schwangere Sonderkündigungsschutz. Bevor eine Kündigung wirksam ist, muss diese von einer staatlichen Behörde, in manchen Bundesländern Versorgungsamt genannt, genehmigt werden.
Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ist man bisher immer davon ausgegangen, dass auch der Diebstahl einer geringwertigen Ware ausreicht, um eine sofortige fristlose Kündigung zu rechtfertigen. (Bienenstichfall)
Das Verwaltungsgericht sieht dies anders.
Danach geht der Schutz der Schwangeren vor. Im Zweifel ist erst einmal eine Abmahnung zu erteilen. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2005, Az. 7 E 3766/04
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RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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