Fristlose Kündigung und formelle Fragen
Eine fristlose Kündigung kann verspätet sein.
Selbst wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung existiert, kann eine solche Kündigung aus formellen Gründen unwirksam sein.
Viele Arbeitgeber vergessen, dass bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung § 626 II BGB zu beachten ist. Danach ist eine fristlose Kündigung nur zulässig, wenn diese innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen wird.
Das heißt z.B., dass der Chef sofort kündigen muss, wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, z.B. Diebstahl. Wartet der Chef zu lange, so scheidet eine fristlose Kündigung aus. Eine ordentliche personenbedingte Kündigung ist dann allerdings immer noch möglich. Dann ist allerdings die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten.
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RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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