Abmahnung und Kündigung wegen Krankheit- Teil II
Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen oder einer Dauererkrankung
Der Artikel "Abmahnung und Kündigung wegen Krankheit- Teil I" beinhaltete die allgemeinen Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung.
Nun geht es speziell um die Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen und um die Kündigung wegen einer Dauererkrankung.
"Häufige Kurzerkrankungen" erfasst Fälle in denen ein Arbeitnehmer häufig ein paar Tage oder Wochen fehlt, sodass insgesamt so enorme Fehltage entstehen, die dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sind.
Bei der "Dauererkrankung" unterscheidet man die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und eine lang andauernde Krankheit.
In allen drei Fällen müssen zunächst die drei Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung vorliegen. Diese werden hier jedoch genauer konkretisiert.
Bei vielen Kurzerkrankungen, müssen es circa 30 im Jahr sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Sind die Erkrankungen auf einen Arbeitsunfall zurück zu führen müssen es mehr als 30 im Jahr sein. Die Gesundheitsprognose umfasst die letzten 2 Jahre. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre pro Jahr mehr als 6 Wochen krank, so ist auch in Zukunft mit Erkrankungen zu rechnen.
Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist eine Kündigung in der Regel zulässig, da es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der nicht wieder arbeiten kann.
Die lang andauernde Krankheit ist sehr problematisch. Ab wann sie zulässig lässt sich nicht einheitlich festlegen. Genaue Zeiten sind nicht vorgegeben.
Tipp:
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht können Sie ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, um zu beweisen, dass ihre Erkrankung Sie nicht dauerhaft beeinträchtigen bzw. nicht häufig wiederkehren wird. Daraufhin wird es schwer für den Arbeitgeber darzulegen, dass in Zukunft mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist. Kann er dies nicht darlegen, ist die Kündigung unzulässig und Sie gewinnen den Kündigungschutzprozess.
Es sollte in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zulassen.
Autoreninformation:

RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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