Anforderungen an eine Kündigung
Warum manchmal auch einfache Dinge wiken
Die Anforderung an die Wirksamkeit einer Kündigung
Es dürfte bekannt sein, dass eine mündliche Kündigung nicht wirksam ist. Daraus folgt, dass diese wohl dann schriftlich sein muss.
Aber was heisst das genau? Wie ist es mit E-Mail, wie mit SMS?
Die Frage beantwortet § 126 BGB. Danach muss das Schriftstück eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels noteriell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden.
Und es muss natürlich der Richtige unterschreiben. (Im Zweifel der Chef)
Trotz dieser Rechtslage gibt es immer wieder Fälle, wo gegen diese einfachen Regeln verstoßen wird. (von der SMS bis hin zum nicht unterschriebenen, oder vom Falschen unterschriebenen Schriftstück. Also bitte auch auf diese Kleinigkeiten achten.
Solche Kleinigkeiten können nämlich große Wirkung entfalten. (- Unwirksamkeit der Kündigung)
Autoreninformation:

RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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