Ankündigung einer Krankheit u. Fristlose Kündigung

Allein die Androhung kann ausreichen
Kündigung
Allein die Ankündigung einer Krankschreibung und das anschließende "Kranksein" kann zu einer fristlosen Kündigung führen.

Das ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.


Danach begründet das Bundesarbeitsgericht dies wie folgt:

Zitat:

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (vgl. Senat 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 4 = EzA BGB § 626 nF Nr. 143; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4).

Mit der Ankündigung einer Krankheit sollte man also vorsichtig sein.

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RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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