Arbeitsrecht und die Kirche

Kündigung aus Glaubensgründen
Kündigung
Im Artikel "Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen" wurde schon einmal dieses Thema besprochen. Dieses Thema dürfte zum anstehenden Papstbesuch passen.

Nun soll das Thema aus Sicht des kirchlichen Arbeitgebers beleuchtet werden.

Der Arbeitgeber hat, gestützt auf das Grundrecht der Religionsfreiheit, ein Interesse daran, dass seine Mitarbeiter sich möglichst stark an den Werten der Kirche orientieren.
Dem gegenüber steht der Arbeitnehmer, dem eine Reihe von Freiheitsrechten zur Verfügung steht.

Im Vordergrund steht hier die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigen kann.
Bekannt ist dieses Problem beispielsweise bei katholischen Arbeitgebern, die einem Arbeitnehmer kündigen wollen, wenn dieser nach einer Scheidung erneut heiratet.

In ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird den Kirchen ein Sonderstatus im Arbeitsrecht eingeräumt.
Die Kirchen sollen nach dieser Rechtssprechung autonom und selbstständig ihre Rechtsverhältnisse regeln.

Dies führt dazu, dass ein Arbeitnehmer, der eine Anstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber annimmt, sich dessen Grundsätzen unterordnen muss.

Es kann vor allem bei Tätigkeiten, die einen direkten Bezug zur Glaubenslehre haben, zu Kündigungen kommen, wenn Arbeitnehmer sich nicht konform verhalten.
Besonders betroffen, sind Mitarbeiter in führenden Positionen.

Im Fall den das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat, wollte ein Chefarzt eines katholischen Krankenhauses ein zweites Mal standesamtlich heiraten. Daraufhin erhielt er die Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei, da der Chefarzt keine Tätigkeit in engem Bezug zur Glaubenslehre ausübe.

Trotzdem erklärt das Bundesarbeitsgericht, dass generell Kündigungen wegen Verstößen gegen die Glaubensgrundsätze möglich sind.
Auch bezüglich einer Wiederheirat ist eine Kündigung möglich.

Wie Sie sehen, kommt es meist auf de Einzelfall an.
Es lohnt sich also Rechtsrat einzuholen!

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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