Betriebsbedingte Kündigung und Leiharbeit

Ist eine betriebsbedingte Kündigung in einem Betrieb mit Leiharbeitern möglich?
Kündigung
Zum Glück hat die Wirtschaftskrise in Deutschland nachgelassen und ein wirtschaftlicher Aufschwung ist zu bemerken.

Doch trotzdem gibt es auch jetzt betriebsbedingte Kündigungen.

Wie verhält es sich in Betrieben, die Leiharbeitnehmer beschäftigen?
Zu dieser Frage hat sich bereits das LAG Berlin geäußert.

Es entschied, dass in einem Betrieb zunächst die Leiharbeitnehmer den Betrieb verlassen müssen, bevor Stammarbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden können.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Leiharbeitnehmer auf einem für die Stammarbeitskräfte geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt ist.

Im Fall vor dem LAG Berlin klagte ein Transportfahrer in einem Entsorgungsunternehmen.
Ihm wurde betriebsbedingt gekündigt, da sein Fahrzeug wegen mangelnden Bedarfs stillgelegt wurde.

Vor Gericht trug der Arbeitnehmer vor, dass in diesem Betrieb in der Regel ein bis acht Leiharbeitnehmer eingesetzt würden und dass er an Stelle eines Leiharbeiters eingesetzt werden könnte.

Der Arbeitgeber hielt entgegen, dass die Leiharbeitnehmer nur als Vertretung und auch nicht regelmäßig eingesetzt würden.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage des Klägers statt.
Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann.
Die Leiharbeitnehmer haben hier Dauerarbeitsplätze besetzt.
Somit könnte der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz eines Leiharbeiter beschäftigt werden.

Die wiederkehrende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zeigt, dass Bedarf an Arbeitskräften besteht.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb keinen Bestandsschutz genießen.
Sie unterliegen dem Schutz des Verleiherbetriebes.

Sollten Sie also eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, obwohl in Ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, ist eine betriebsbedingte Kündigung ratsam.


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RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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