Kündigung wegen "Stromklau"
Wieder ein Fall der Bagatellkündigung
Die sogenannten "Bagatellkündigungen" haben in letzter Zeit häufig für Aufsehen gesorgt.
Ständig ging ein ein neuer Fall durch die Medien- Pfandbons, Maultaschen, Kinderbettchen...
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung zum Fall "Emmely" eine Wandelung der Rechtsprechung herbei geführt und die Kündigung für unwirksam erklärt.
Nun hatte das Landesarbeitsgericht Hamm einen weiteren Fall der Bagatellkündigung zu entscheiden.
Ein 41- Jähriger Computerfachmann wurde gekündigt, weil er seinen Motorroller am Arbeitsplatz aufgeladen hatte.
Der Firma entstand hierdurch ein Schaden von 1,8 Cent.
Daraufhin wurde der Mitarbeiter entlassen.
Er klagte bereits zu Beginn diesen Jahres gegen die Kündigung und siegte vor dem Arbeitsgericht Siegen.
Hierauf wollte der Arbeitgeber in Revision gehen- scheiterte nun jedoch vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.
Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fall "Emmely".
Man müsse auch hier eine Abwägung vornehmen.
Zu berücksichtigen sind hierbei zum einen der geringe Schaden und zum anderen die lange Betriebszugehörigkeit.
Vorliegend stehen sich somit ein Schaden von 1, 8 Cent und eine 19-jährige Betriebszugehörigkeit gegenüber.
Zudem hat sich der Arbeitnehmer in der gesamten Zeit nichts zu Schulden kommen lassen.
WICHTIG!
Jedoch müssen diese Urteil mit Vorsicht betrachtet werden-
grundsätzlich bleibt es dabei, dass ein Diebstahl (auch geringwertiger Sachen) eine Kündigung rechtfertigt. Nur in Ausnahmesituation, wenn z.B. ein extrem geringer Schaden und eine hohe Betriebszugehörigkeit vorliegt, führt eine Interessenabwägung dazu, dass die Kündigung unwirksam ist.
Ich selbst bin auch Arbeitgeber, aber über das Verhalten mancher Arbeitgeber kann man nur den Kopf schütteln. Sollen sich die Leute künftig vielleicht noch das eigene Toilettenpapier mitbringen?
Autoreninformation:

RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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