Kündigung wegen zu langer Raucherpause
Neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz
Viele Raucher kennen das Problem: Während der Arbeitszeit taucht plötzlich die Lust auf eine Zigarette auf.
Doch was passiert, wenn Sie eine zu lange Raucherpause einlegen?
Rechtfertigt dies bereits eine Kündigung durch den Arbeitgeber?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz hat nun dazu Stellung genommen.
(Az.: 10 Sa 562/09)
Kläger im vorliegenden Fall war ein 55- Jähriger Arbeitnehmer, der wegen zu langer Raucherpausen fristlos gekündigt wurde.
Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er mehrere kurze Raucherpausen nehmen darf, ohne dafür "stechen" zu müssen.
Tatsächlich erstreckten sich seine Raucherpausen jedoch über mehrere Stunden am Tag.
Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer mehrfach ab und griff letztendlich zum Mittel der fristlosen Kündigung.
Das LAG gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt und vertrat die Auffassung, dass diese Reaktion des Arbeitgebers übertrieben sei.
Zwar verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Pflicht und gibt somit einen Grund für die fristlose Kündigung, jedoch rechtfertigt nicht jede Pflichtverletzung eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Es müssen die Umstände des Einzelfalls beachtet und verhältnismäßig entschieden werden.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer über 50 Jahre alt und gehörte seit 1970 zum Betrieb. Somit sah das LAG eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als nicht verhältnismäßig an.
Eine fristlose Kündigung soll immer das letzte Mittel sein.
Hier hätte der Arbeitgeber anstatt zu kündigen, den Arbeitnehmer für die Raucherpausen "stechen" lassen können.
Somit würden diese Zeiten nicht mehr zur Arbeitszeit zählen und er müsste sie nicht vergüten.
Es bleibt jedoch mit Spannung abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht sich hierzu äußern wird.
Autoreninformation:

RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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