Prozesskostenhilfe
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Häufig liest man, dass es "ratsam ist Klage" zu erheben.
Doch viele scheuen sich vor einem solchen Schritt, da sie unsicher sind, welche Kosten dabei auf sie zu kommen und wie sie diese zahlen sollen.
Besonders schwierig ist die Situation für Personen, die keine Rechtsschutzversicherung haben.
Zwar ist das arbeitsgerichtliche Verfahren in der Regel "günstiger" als z.B. das "normale" zivilrechtliche Verfahren- jedoch kann man auch hier Prozesskostenbeihilfe beantragen.
Hintergrund der Prozesskostenhilfe ist das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip.
Es muss auch Menschen mit wenig finanziellen Mitteln möglich sein, Rechtsschutz vor Gericht zu erlangen.
Die Prozesskostenhilfe ist in der Zivilprozessordnung geregelt.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat grundsätzliche jede Partei (Kläger oder Beklagter), die wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Es wird hierbei nicht nur auf das Einkommen abgestellt, sondern auch etwaige Verpflichtungen, wie z.B. Unterhaltszahlungen, einbezogen.
Weiterhin muss das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor, so werden nicht nur die Kosten für das gerichtliche Verfahren gezahlt, sondern auch die Kosten für den Rechtsanwalt.
Im "normalen" zivilgerichtlichen Verfahren, müsste man bei Verlieren des Prozesses den gegnerischen Anwalt trotzdem zahlen. Da jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, jede Partei den eigenen Anwalt zahlt- unabhängig vom Verlieren oder Gewinnen des Prozesses- besteht dieses Problem hier nicht.
Wichtig ist, dass die PKH nur auf Antrag gewährt wird.
Wurde ein Antrag bei Gericht gestellt, wird das Gericht anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen, ob der Antragsteller "bedürftig" ist und ob das Verfahren nicht offensichtlich erfolglos ist.
Außerdem ist zu beachten, dass das Gericht innerhalb von vier Jahren nach Bewilligung der PKH die Entscheidung rückgängig machen kann, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Die Änderung kann beispielsweise in der Rücknahme der Bewilligung oder der Änderung der Ratenzahlung bestehen.
Und noch ein Tipp:
Wenn man noch unsicher ist, ob man Klage bei Gericht einreicht und zunächst nur anwaltlichen Rat benötigt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine sogenannte "Beratungshilfe" zu beantragen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Beantragung der PKH, können Sie auch hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Autoreninformation:

RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
Adresse: RA Michael Borth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
Tel: 0361 64433115
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