Vorwurf der Arbeitsverweigerung

Bekomme ich morgen frei?
Kündigung
Eine Apothekenangestellte fragte ihre Arbeitgeberin, ob sie sich frei nehmen dürfe, da ihre Schwiegermutter gestorben sei.

Am Telefon wurde angedeutet, dass man ansonsten ja auch "krank werden könne."

Als die Angestellte nicht zur Arbeit erschien, folgte die fristlose Kündigung.

Nun stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht in Berlin.

Die Arbeitgeberin behauptete sie sei selber krank gewesen und hätte daher die Arbeitnehmerin gebeten nicht frei zu nehmen. Die Arbeitnehmerin habe am Telefon außerdem gedroht sich krank schreiben zu lassen, wenn sie nicht frei bekomme. Dies könne eine Bekannte, die das Telefonat per Lautsprecher mithörte, bezeugen.

Das Arbeitsgericht lies diesen "Beweis" allerdings nicht gelten.
Das Mithören des Telefongespräches verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sofern der Betroffene nicht eingewilligt hat.

Daraufhin verneinte das Gericht die Arbeitsverweigerung und ging davon aus, dass die Kündigung unwirksam sei.

Ergebnis:
Ein mitgehörtes Telefongespräch kann nicht als Beweis der Arbeitsverweigerung dienen!
(Az. 2 Ca 17727/98 Arbeitsgericht Berlin)


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RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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