Wehrpflicht und Zivildienst

Kündigungsschutz
Kündigung
Die meisten jungen Männer werden zum Wehrdienst oder zum Zivildienst einberufen.
Probleme ergeben sich dann, wenn sie bereits einer Beschäftigung nachgehen.
Jedoch stehen sie in dieser Situation nicht schutzlos gegenüber dem Arbeitgeber da.
Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz darf der Arbeitgeber von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zum Ende des Grundwehrdienstes und während der Wehrübung nicht kündigen. Eine Kündigung wäre dann unzulässig und somit unwirksam.

§ 16 a Abs. 1 und 5 erweitert diesen Kündigungsschutz auch auf Soldaten auf Zeit während der zunächst auf 6 Monate festgesetzten Dienstzeit, während der endgültigen und insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit und während einer aus zwingenden Gründen der Verteidigung verlängerten Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit, der unter eine der beiden vorgenannten Gruppen von Zeitsoldaten fällt.

§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz regelt, dass das ArbPlSchG auch für Zivildienstleistende gilt.

Der Kündigungsschutz bezieht sich jedoch nur auf die ordentliche Kündigung.
Eine außerordentliche Kündigung- aus wichtigem Grund- ist trotzdem möglich.
Jedoch darf die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst selbst nicht Kündigungsgrund sein.

Eine Ausnahme vom Kündigungsschutz regelt § 2 Abs. 3 Satz 2 ArbPlSchG.
Hiernach darf die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst Kündigungsgrund sein, wenn die Einberufung für mehr als 6 Monate erfolgt, der Arbeitnehmer unverheiratet ist, der Arbeitgeber ohne Auszubildende in der Regel höchstens 5 Arbeitnehmer beschäftigt
(wobei Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen sind) und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach dem Ende des Wehrdienstes nicht zuzumuten ist, weil er eine Ersatzkraft eingestellt hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Zeitpunkt der Entlassung kündigen (§ 2 Abs. 3 Satz 5 ArbPlSchG).

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nicht in den Schutzbereich des einfachen Kündigungsschutzes (z.B. wegen zu geringer Beschäftigungsdauer) fällt.

Wichtig!
Die Drei- Wochen- Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt erst zwei Wochen nach Ende des Wehr- bzw. Zivildienstes zu laufen.

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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