Wie sicher ist mein Arbeitsplatz, Teil 5

Kündigung und Maßregelungsverbot
Kündigung
Das Maßregelungsverbot

Nur wenigen ist bekannt, dass eine Kündigung allein deswegen unwirksam sein kann, wenn darin eine unrechtmäßige Maßregelung zu sehen ist.
Oftmals ärgert sich der Chef darüber, dass ein Arbeitnehmer z.B. seine Rechte wahrnimmt, z.B. nach der Bezahlung seiner Überstunden fragt, oder danach, warum er seinen Urlaub nicht bekommt.

Beispiel: Der Chef verbraucht den Urlaub des Arbeitnehmers, weil gerade nichts zu tun ist.
Der Arbeitnehmer beschwert sich. Daraufhin bekommt er die Kündigung.

Unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, oder nicht, spricht hier ein Indiz dafür, die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitnehmer darf nämlich nicht bestraft werden, nur weil er von seinen Rechten Gebrauch macht. Nichts anderes hat der Arbeitnehmer vorliegend getan.

Siehe auch § 612a BGB: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Unter "zulässiger Weise" ist übrigens gemeint, dass grundsätzlich jeder ein ihm zustehendes Recht geltend machen kann.

Autoreninformation:

RA Michael Borth
Rechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".

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