Wirksamkeit einer Kündigung
Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden
Ist eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen wirksam, wenn diese durch einen Vertreter ohne Vorlage einer Originalvollmacht im Hausbriefkasten eingeworfen wird? Das Bundesarbeitsgericht gibt die Antwort.
Es handelt sich hierbei um einen Rechtstreit vor dem Bundesarbeitsgericht. Es ging um die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. In dieser Zeit kann nach § 22 Abs. 1 BBiG das Verhältnis sowohl vom Auszubildenden also auch vom Ausbildenden ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss allerdings innerhalb der Probezeit zugehen.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Kündigung aufgrund der Minderjährigkeit den gesetzlichen Vertretern, hier den Eltern, zugehen muss. Wird die Kündigung in den Hausbriefkasten der Eltern eingeworfen, so ist der Zugang erfolgt.
Problematisch wird es allerdings, wenn die Kündigung durch einen Bevollmächtigten erklärt wird. Hier muss der Gekündigte entweder vorher durch den Vollmachtgeber in Kenntnis gesetzt werden oder der Bevollmächtigte muss eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Nach § 174 BGB ist die Kündigung andernfalls unwirksam, wenn der Gekündigte sie aus diesem Grund unverzüglich zurück weist.
Der Kläger wurde 1991 geboren und begann eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Bundeswehr. Noch während der drei- monatigen Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt.
Das Kündigungsschreiben war an den Kläger, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, gerichtet und wurde durch einen Boten in den Hausbriefkasten des Klägers und seiner Eltern eingeworfen.
Die Ausbildung begann am 1. August 2008, so dass die Probezeit am 31. Oktober auslief und bis dahin auch die Kündigung hätte erfolgen müssen. Der Bote warf die Kündigung am 31. Oktober in den Postkasten. Die Eltern waren jedoch verreist und der Kläger holte die Kündigung erst am 2. November aus dem Postkasten.
Die Eltern ließen sich daraufhin anwaltlich beraten. Die Anwältin wies am 13. November die Kündigung vorsorglich nach § 174 Satz 1 BGB zurück.
Nun klagte der Minderjährige vertreten durch seine Eltern auf Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde, sowie auf Annahmeverzugslohn und auf Schadenersatz.
Als Begründung führten sie heran, dass die Kündigung ohne Vollmacht bzw. Vorlage einer Vollmachtsurkunde erfolgte und somit rechtzeitig nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen wurde. Weiterhin sei die Kündigung unwirksam, da sie erst wirksam wird, wenn sie dem Erziehungsberechtigten zugeht. Dies sei erst nach dem 31. Oktober erfolgt.
Die Beklagte geht demgegenüber davon aus, dass die Kündigung wirksam sei, da eine Zurückweisung zu spät erfolgte.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte sie abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger kein Recht.
Die Kündigung wurde gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt. Durch Einwurf in den Briefkasten ist ein fristgerechter Zugang erfolgt. Für den Zugang reicht es, dass die Kündigung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zurechnen ist. Daher spielt die Abwesenheit der Eltern hier keine Rolle.
Die Zurückweisung durch die Eltern nach einer Woche erfolgte zu spät und somit nicht mehr unverzüglich, wie es § 174 Satz 1 BGB fordert.
Wie Sie sehen, ergeben sich einige Schwierigkeiten in Bezug auf Kündigungen.
Zum einen muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichem Vertreter erklärt werden, sobald Minderjährige beteiligt sind.
Zum anderen muss eine Vollmachtsurkunde beigefügt werden, sofern die Kündigung durch einen Vertreter erfolgt.
Autoreninformation:

RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
Adresse: RA Michael Borth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
Tel: 0361 64433115
E-Mail: ra.borth@recht-nah.de