Erkrankung des Kindes während des Urlaubs
Arbeitsrechtliche Folgen
Endlich ist der lang ersehnte Jahresurlaub da.
Doch plötzlich wird das Kind krank und man benötigt den gesamten Urlaub um das Kind zu pflegen.
Hat man in einem solchen Fall Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub?
Die Regelungen zum Urlaub befinden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Wäre der Arbeitnehmer selber erkrankt würde nach § 9 BUrlG diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden und er könnte ihn nachholen.
Doch wie verhält es sich, wenn das eigene Kind erkrankt?
Eine gesetzliche Regelung lässt sich hierzu nicht finden.
Das Arbeitsgericht Berlin befasste sich nun mit dieser Frage.
Es entschied, dass trotz Erkrankung des Kindes der Anspruch auf Jahresurlaub verfällt.
Das Risiko einer "Störung" des Urlaubs trage der Arbeitnehmer.
Im vorliegenden Fall klagte eine Verkäuferin, deren Kind während des Urlaubs erkrankt war und laut ärztlichem Attest die gesamte Urlaubszeit zur Pflege benötige.
Die Klägerin berief sich auf § 9 BUrlG und auf den "Erholungseffekt" des Urlaubs.
(§ 1 BUrlG spricht von "Erholungsurlaub".)
Das Gericht lehnte jedoch eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG ab.
Eine analoge Anwendung ist nur bei einer planwidrigen Regelunglücke des Gesetzgebers möglich. Hier hat sich jedoch der Gesetzgeber ausdrücklich nur auf den Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers beschränkt. Hätte er Kinder einbeziehen wollen, so hätte er dies in die gesetzliche Regelung aufgenommen.
Weiterhin kann sich der Arbeitnehmer nicht auf § 45 SGB V berufen.
Dieser regelt das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Nach Abs. 3 entfällt für Eltern deren Kind erkrankt ist die Arbeitsverpflichtung und sie erhalten Krankengeld.
Da hier jedoch der Krankheitsfall erst während des Urlaubs eingetreten ist, fällt die Bewertung des Gerichts anders aus.
Tritt die Krankheit des Kindes erst nach Gewährung des Urlaubs ein so liegt lediglich eine "Störung des Erholungseffektes" vor, die zu Lasten des Arbeitnehmers geht.
Generell ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer das Risiko der Störung des Urlaubs trägt-
mit Ausnahme der eigenen Erkrankung.
Autoreninformation:
RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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