Urlaubsabgeltungsanspruch trotz Krankheit?
Der Europäische Gerichtshof hat gesprochen!
Bekanntlich muss der Urlaub des Vorjahres bis Ende März des Folgejahres genommen werden.
Bisher war man sich auch darüber einig, dass es keinen Abgeltungsanspruch gibt, wenn der Arbeitnehmer bis Ende März durchgängig krank ist.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist diese Auffassung nun nicht mehr haltbar.
In Auslegung einer EU-Richtlinie kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht entfällt, nur weil der Arbeitnehmer bis zum Schluss arbeitsunfähig war.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009
Also Achtung: Diejenigen, welche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr geltend gemacht haben, weil sie bis Ende März krank waren, sollten den Vorgang nochmals prüfen lassen.
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RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
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