Verjährungsgefahr bei Forderungen
Verschenken Sie kein Geld, in dem Sie offene Forderungen liegen lassen.
Meist pünktlich zum Jahresende kommt die Verjährungsfrage. Bei jedem
Forderungsinhaber besteht die Gefahr, dass seine Ansprüche verjähren!
Haben Sie alte Rechnungen, die noch nicht bezahlt sind dann müssen Sie
hierauf achten!
Leider gibt es noch die Fehlvorstellung, dass man durch Absenden von Mahnungen die Verjährung unterbricht.
Das ist falsch!
Die
kurze Verjährung: 3 Jahre § 195 BGB kann jeden treffen. Danach beträgt
die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre und beginnt am Ende
des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. (§ 199 BGB)
Ist
diese Frist abgelaufen, so besteht die Gefahr, dass Ihr Anspruch nicht
mehr durchgesetzt werden kann. Und es kommt noch schlimmer: Manchmal
wird eingewandt, die Forderung sei verwirkt. Dieser Einwand kann
greifen, wenn für den Schuldner der Eindruck entstehen konnte, man die
Forderung nicht mehr bezahlen müsse.
Alle Ansprüche auf Verjährungsproblematik prüfen (lassen)!
Vom Schuldner unterschreiben lassen, dass er auf die Verjährungseinrede verzichtet.
Notfalls beantragen Sie selbst einen gerichtlichen Mahnbescheid. Wenn Ihr Anwalt dies tut, muss die Gegenseite auch die Kosten des Anwalts tragen. (Verzugsschaden)
Autoreninformation:

RA Michael BorthRechtsanwalt seit 1988, gebürtiger Hamburger, Autor des Ratgebers "Nein Chef".
Adresse: RA Michael Borth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
Tel: 0361 64433115
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